Satzung

Satzung

Berufsverband Weihenstephaner Blumenkunst e.V.

kurz BWB

 

Alle in dieser Satzung aufgeführten Positionen und Ämter beziehen sich auf beiderlei Geschlecht.

Das in dieser Satzung verwendete Maskulinum wurde lediglich aus Gründen der Vereinfachung gewählt.


 

§ 1   Name, Sitz und Registrierung

         "Berufsverband Weihenstephaner Blumenkunst e.V.", kurz BWB.

 

§ 2   Zweck des Berufsverbandes Weihenstephaner Blumenkunst e.V.

1.     Der BWB ist ein Zusammenschluss von Absolventen und Studierenden, von Freunden des BWB und der Staatlichen Fachschule für Blumenkunst, sowie allen, die sich mit dem Berufsverband bzw. der Schule verbunden fühlen.

2.     Der BWB vertritt die Interessen seiner Mitglieder

und verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke, die seinen Mitgliedern Nutzen stiften.

Insbesondere durch,

  2.1 die Förderung der Staatlichen Fachschule für Blumenkunst:

a.     finanzielle und/oder eine durch Sachleistung unterstützende Förderung von Schulveranstaltungen (Ausstellungen, Informationsveranstaltungen usw.);

b.    finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung moderner Betriebsmittel für den Unterricht an der Staatlichen Fachschule für Blumenkunst Weihenstephan (z. B. Computer, Software);

c.     Durchführung von Gastunterrichten durch Mitglieder des BWB oder auf Einladung externer Dozenten, auch anderer Fachbereiche.

  2.2 die Einrichtung eines Sozialfonds:

d.    finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Mitglieder (Aktive/Inaktive).

  2.3 die Förderung des Ansehens des Handwerks wie der Gestaltung für Blumenkunst in der Öffentlichkeit, im Sinne des „Weihenstephaner Gedankens“:

e.     Verleihung des Moritz-Evers-Preises an herausragende Persönlichkeiten, welche sich durch besondere berufliche Leistungen ausgezeichnet haben;

f.     Förderung von beruflichen Veranstaltungen, durchgeführt in Eigenregie oder von Absolventen, wenn dadurch die Anliegen des BWB berührt und gefördert werden;

g.    Förderung von fachlichen Aktivitäten, die den Berufsstand im Sinne der Weihenstephaner Lehre weiterhin prägen, wie z.B. Fachbücher;

h.     Herausgabe des BWB–Magazins, Erscheinen 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung:

Inhalte, insbesondere:

o    Formalien des BWB;

o    aktuelle Informationen und Einladungen, den Berufsverband betreffend;

o    persönlichen Nachrichten über Mitglieder des BWB, z.B. Neueintritt, Nachruf;

i.      Wahrnehmung überregionaler, berufsständischer Interessen;

  2.4 den kollegial-menschlichen Umgang zwischen den verschiedenen Gruppen der Mitglieder nach den Prinzipien gedanklicher Offenheit, Gleichheit ohne Rücksicht auf Herkunft, Rang und Religion und im Geiste der Brüderlichkeit. 

j.      Förderung des Zusammenhaltes und Wachsens der Gemeinschaft des BWB, generationsübergreifend, durch beispielsweise Mitgliederfeste, Ehrungen von Jubilaren, festliche Aufnahme neuer Mitglieder;

k.     Förderung fachlichen Austauschs und Vernetzung untereinander;

l.      Pflege der Homepage des Berufsverbands Weihenstephaner Blumenkunst

m.   Adresspflege der Mitglieder im geschützten Bereich „Intranet“ der Homepage  

3.     Der BWB pflegt und fördert den "Weihenstephaner Gedanken".

Im Besonderen beinhaltet dieser die Grundsätze der "Weihenstephaner Gestaltung",

o        in Bezug auf die Tradition und ihre Weiterentwicklung;

o        den kollegial-menschlichen Umgang der Mitglieder untereinander nach den Prinzipien gedanklicher Offenheit, Gleichheit ohne Rücksicht auf Herkunft, Rang und Religion und im Geiste der Brüderlichkeit. 

Im Weiteren fördert der BWB den "Weihenstephaner Gedanken",

o        durch Ehrlichkeit im Umgang mit Blume und Pflanze und der werkstoffgerechten Verwendung nichtpflanzlicher Materialien;

o        in der Achtung gestalterischer und handwerklicher Grundsätze;

o        im ökologischen Denken und Handeln;

o        in der Pflege menschlicher Beziehungen und der notwendigen gegenseitigen       Unterstützung;

o        im Kontakt zu anderen gestaltenden Berufen;

4.     Der BWB unterstützt die Aus- und Weiterbildung und fördert das Ansehen des Handwerks wie der Gestaltung für Blumenkunst in der Öffentlichkeit.


§ 3   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.    Mitgliedschaft

 

§ 4   Die Mitglieder

Die Mitglieder des BWB setzen sich aus Aktiven und Inaktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern zusammen.

1.    Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind die Schüler der Staatlichen Fachschule für Blumenkunst Weihenstephan in Freising.

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Aufgaben der aktiven Mitglieder werden im Regelwerk festgehalten.

2.   Inaktive Mitglieder
Mit Abschluss oder Beendigung der Schulzeit werden aus aktiven Mitgliedern inaktive Mitglieder.

3.     Ehrenmitglieder

1.                   Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um den BWB oder die Fachschule verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder werden vom Präsidium ernannt.

2.                   Ehrenmitglieder können gleichzeitig inaktive Mitglieder sein.

4.   Fördermitglieder

Fördermitglieder fördern den Verein durch ideelle und finanzielle Unterstützung.

Auf bis zum Wirksamwerden dieser Satzung begründete Fördermitgliedschaften ist vorstehender Satz nicht anzuwenden.

Die Art der Unterstützung wird von den Fördermitgliedern vorgeschlagen. Sie haben keine Mitgliedschaftsrechte, sofern diese Satzung nicht ein anderes bestimmt, und dürfen nicht mit dem Namen des Vereins werben.

Über die Aufnahme von Fördermitgliedern beschließt das Präsidium.

 

§ 5   Erlangung der Mitgliedschaft

1.   Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand / das Präsidium. Voraussetzung ist ein persönlich unterschriebener Antrag/Antragsliste beim Präsidium/Vorstand. Der Vorstand/Präsidium kann die Aufnahme nur aus wichtigem Grund ablehnen.

2.    Fördermitglieder werden durch das Präsidium aufgenommen, auf

a.     Vorschlag eines Mitgliedes in Schriftform;

b.    eigenen Aufnahmeantrag in Schriftform, in dem auch die Art der Unterstützung vorgeschlagen wird.

 

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt entweder durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds.

1.     Austritt
Bei freiwilligem Austritt muss die Mitgliedschaft spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres in Textform gekündigt werden und die Erklärung dem Präsidium zugehen.

2.     Ausschluss
Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag 2 Jahre im Rückstand oder schadet es durch sein schuldhaftes Verhalten dem Berufsverband nicht unwesentlich, endet die Mitgliedschaft nach entsprechender Entscheidung des Vorstands.
Das Mitglied ist, so eine aktuelle Anschrift vorhanden ist, zu benachrichtigen.

 

3.     § 7   Mitgliedsbeiträge

1.     Höhe und Fälligkeit

a.      Die Mitglieder sind verpflichtet einen Jahresbeitrag zu zahlen.

b.      Der jeweilige Mitgliedsbeitrag wird vom Konvent mit einfacher Mehrheit beschlossen.

c.      Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

d.      Fördermitglieder definieren die Art ihrer Unterstützung und legen diese ideell wie finanziell selbst fest.

e.      Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitäten werden in der Beitragsordnung festgehalten.

2.    Befreiung in Härtefällen
Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag, eines jeden Mitglieds, für sich oder ein anderes Mitglied in Härtefällen Beitragsbefreiung gewähren.

3.   Verwendung
Die Beiträge dürfen nur für die Ziele (satzungsmäßige Zwecke) des BWB ausgegeben werden.

 

 

§ 8   Der Konvent / Die Mitgliederversammlung

Das oberste Willensbildungsorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Mitgliederversammlungen (Konvente) sind vereinsöffentlich, sodass auch Fördermitglieder hieran teilnehmen dürfen.

Über die Zulassung von Gästen bzw. Nichtmitgliedern entscheidet der Konvent mit einfacher Mehrheit. Diese werden durch den Versammlungsleiter namentlich festgestellt.

Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die nicht Mitglieder des BWB sind, als Gäste zum Konvent zuzulassen, sofern deren Anwesenheit zur angemessenen Information der Mitglieder erforderlich ist.

a.     Die Tagesordnung des ordentlichen Konvents muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1.    Genehmigung des Protokolls des letzten Konvents

2.    Jahresbericht des Präsidiums

3.    Kassenbericht

4.    Rechnungsprüfungsbericht

5.    Entlastung des Präsidiums

6.    Wahl des neuen Präsidiums (soweit erforderlich)

7.    Wahl des erweiterten Präsidiums (soweit erforderlich)

8.    Wahl der Revisoren (soweit erforderlich)

9.    Vorliegende Anträge

10.  Verschiedenes

Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidium 3 Wochen vor Stattfinden des Jahreskonvents in Schriftform mitzuteilen.

b.  Eilanträge

Anträge von Mitgliedern, bei denen diese Frist nicht eingehalten wurde, können zur Diskussion und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn der Antragsgegenstand besonders eilbedürftig ist. Hierüber beschließt der Konvent / die Mitgliederversammlung vorab mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

c.   Die Anwesenheitsliste wird den Mitgliedern des Konvents zum Eintrag gereicht.

 

Die Formalien im Hinblick auf Einladung und Durchführung des ordentlichen Konvents im Sinne von Abs. 1 gelten sinngemäß für außerordentliche Konvente.

a.   Stattfinden

Ein außerordentlicher Konvent hat stattzufinden, wenn l0% der Mitglieder dies in Schriftform unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragen oder Präside und stellvertretender Präside dies beantragen.

b.   Ersatzvornahme

Die Einberufung hat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Begehrens der Mitglieder zu erfolgen. Geschieht dies nicht, können die Mitglieder, die das Begehren unterstützt haben, anstelle von Präside oder dessen Stellvertreter eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.


3.  Protokollführung

Über die Verhandlung im Konvent ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsiden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zeitnah zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

a.         Der Schriftführer des Vorstandes, gegebenenfalls sein Stellvertreter oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied, erstellt ein Protokoll, aus dem

a.     Datum und Uhrzeit

b.    Versammlungsort

c.     Person des Versammlungsleiters im Sinne von Ziff. 5 Lit. b. und c.

d.    Feststellung der form- und fristgerechten Einladung der Mitglieder des Berufsverband Weihenstephaner Blumenkunst zum Konvent

e.     Zahl der stimmberechtigt erschienenen Mitglieder

f.     die Tagesordnung

g.    die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Abhandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse


             ersichtlich sind.

b.         Auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. des Antragstellers müssen abgegebene persönliche Erklärungen in das Protokoll aufgenommen oder diesem als besondere Anlage beigefügt werden.

a.         Der Kassenwart oder bei Verhinderung sein Stellvertreter erläutert den Kassenbericht.

Ausgabenbereiche über € 1.000,- (z. B. Tanz in den Mai, Homepage u. a.) sind umfassend und detailliert darzustellen.

b.         Der Kassenbericht liegt den Mitgliedern als Kopie vor. Er kann jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden; wird allerdings nicht veröffentlicht.

c.         Der Kassenprüfungsbericht der Revisoren in Schriftform wird von einem der beiden Kassenprüfer vorgelesen.

d.         Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag von Seiten der Mitglieder durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei die Abstimmung per Handzeichen erfolgt.

a.         Der ordnungsgemäß einberufene Konvent ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

b.         Der Konvent wird von dem Präsiden oder seinem Stellvertreter geleitet, der auch die Abstimmungsergebnisse verbindlich feststellt.

c.         Auf Vorschlag des Präsidiums kann vor Eröffnung des Konvents ein Versammlungsleiter aus den Reihen der anwesenden Mitglieder durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen per Handzeichen gewählt werden.

d.         Die vorliegenden Anträge werden vorgelesen und diskutiert. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorgibt.

e.         Über Änderungs- oder Ergänzungsanträge, die sich auf einen konkreten Antrag beziehen, der von dem Präsidium oder einem Mitglied eingebracht wird, muss gesondert abgestimmt werden.

f.          Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung erfolgt unmittelbar aufgrund eines Beschlusses des Konvents mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten.

g.         Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

6.  Beschlussfassung des Konvents – besondere Form: Wahlen

a.         Aktive und Inaktive Mitglieder sind stimmberechtigt; eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

b.         Die Wahlen erfolgen offen, soweit nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt oder in der Form, die auf Vorschlag des Versammlungsleiters im Einzelfall beschlossen wird.

c.         Gewählt ist diejenige Person, auf die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erzielen, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige Kandidat gewählt ist, auf den die meisten Stimmen entfallen (relative Mehrheit).

7.  Beschlussfassung des Konvents - Satzungsänderung

Abänderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses, der mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst wird.

 

§ 9   Das Präsidium / Der Vorstand

Das Präsidium setzt sich im Sinne des Vereinsrechts zusammen aus

1.      dem Präsiden / dem Vorsitzenden

2.      dem stellvertretenden Präsiden

3.      dem Kassierer

4.      dem stellvertretenden Kassierer

5.      dem Schriftführer

6.      dem stellvertretenden Schriftführer

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Präsidiums haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen. Näheres hierzu kann die Geschäftsordnung des Vorstands regeln.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Präsidiums,

darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Präside.

a.     Das Präsidium ist ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, welche die Arbeit im Gremium näher regelt.

b.    Dem Präsidium obliegt die laufende Verwaltung und die Rechnungslegung gegenüber dem Jahreskonvent.

c.     Das Präsidium kann ohne Einwilligung des Konvents Maßnahmen im Rahmen des Vereinszweckes i. S. von § 2 ergreifen, die Kosten von jeweils bis zu 1.500,- EUR verursachen. Für Maßnahmen, die höhere Kosten auslösen, bedarf es der Zustimmung der Mitglieder im Konvent. Mehrere kostenauslösende Maßnahmen gelten hiernach als eine Maßnahme, sofern mit ihnen derselbe Zweck verfolgt wird. Bei Maßnahmen in der Form der Gewährung zinsloser Darlehen bleibt das Ausfallrisiko insofern unberücksichtigt. Für die Beurteilung, ob ein Beschluss des Konvents erforderlich ist, kommt es lediglich darauf an, wie hoch die nicht erzielten Haben-Zinsen während der Laufzeit des Darlehens bei einem unterstellten Zinssatz von 2 % p.a. gewesen wären.

Die betragsmäßige Beschränkung gemäß Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Stiftungsfesten, „Tanz in den Mai“, Preisverleihungen und Taufen sowie mit der Herstellung und dem Versand des BWB-Magazins i. S. von § 2 Ziff. 2.3 Lit. h.

d.    Das Präsidium bestimmt und beschließt die Kandidaten für den Moritz-Evers-Preis und erwählt den Preisträger.

e.     Das Präsidium ernennt Ehrenmitglieder und nimmt Fördermitglieder auf.

a.       Das Präsidium und das erweiterte Präsidium werden bis zu 4 Jahre gewählt.

b.      Das Präsidium bleibt im Amt bis Nachfolger gewählt sind, damit der Verein handlungsfähig bleibt.

Zur Beratung aller Themen kann das Präsidium aktive und inaktive Mitglieder und Fördermitglieder hinzuziehen. Diese haben Vertraulichkeit zuzusichern.

 

§ 10   Das erweiterte Präsidium

Das erweiterte Präsidium setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Präsidiums gemäß § 9 Ziffer 1 sowie aus bis zu 6 Beisitzern, deren Aufgaben durch das Präsidium nach Absprache mit ihnen festgelegt werden.

Die Beisitzer sind keine Vorstandsmitglieder im Sinne des Vereinsrechts.

Die Arbeit des erweiterten Präsidiums ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des erweiterten Präsidiums haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen. Näheres hierzu kann die Geschäftsordnung des Vorstands regeln.

Das erweiterte Präsidium wird für eine Amtszeit bis zu 4 Jahren gewählt.

 

§ 11  Revisor



§ 12   Auflösung des BWB

1.     Die Auflösung des BWB kann nur in einem eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Konvent beschlossen werden.

2.     Dieser Konvent ist nur beschlussfähig wenn mindesten 20% der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3.     Zu Liquidatoren des Berufsverbandes sind alle Mitglieder des Präsidiums berufen.

4.     Bei Auflösung des BWB fällt sein Vermögen (soweit es die eingezahlten Stiftungen, Kapitalanleihen der Mitglieder, Beiträge und Sachwerte betrifft) je zur Hälfte an die Staatliche Fachschule für Blumenkunst Weihenstephan und an das SOS-Kinderdorf Ammersee-Lech in Dießen.

 


Stand. 01. Mai 2018